General terms and conditions


 

Allgemeines:

Sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Kaufverträge, sind zu nachstehenden Bedingungen eingegangen. Diese Geschäftsbedingungen sind von jedem Kunden oder Geschäftspartner für die Dauer der Geschäftsverbindung als rechtsverbindlich anerkannt und Inhalt eines jeden Vertrages. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt die Rechtsverbindlichkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner verpflichten uns nicht, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf. Im Übrigen gilt in formeller und materieller Hinsicht uneingeschränkt deutsches Recht.

1. Preise und Lieferungen

a) Unsere Voranschläge und Angebote sind freibleibend. Ist in Ihnen die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgeworfen, kommt sie noch hinzu.

b) Bei Kaufleuten ist der Verkäufer berechtigt, etwaige nach Vertragsschluss vom Lieferanten auf ihn zukommende Preiserhöhungen an den Käufer weiterzugeben, wenn nicht zwischen Vertragsschluss und Lieferung weniger als 3 Wochen liegen. Bei Nichtkaufleuten gilt dasselbe mit der Maßgabe, dass die Frist 4 Monate beträgt.

c) Aufträge von Kunden wie auch Vertragsergänzungen und/oder –änderungen verpflichten den Verkäufer erst mit schriftlicher Bestätigung oder nach Gegenzeichnung durch ihn. Mangels Bestätigung oder Gegenzeichnung durch den Verkäufer innerhalb eines Monats nach Auftragserteilung kann der Käufer von seinem Auftrag (Kaufantrag) zurücktreten.

d) Kreuzen sich Bestätigungsschreiben des Verkäufers und des Käufers, gilt bei widersprechendem Inhalt derjenige des Bestätigungsschreibens des Verkäufers.

e) Umstände, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind und die die Ausführung übernommener Aufträge gänzlich oder vorübergehend unmöglich machen, verzögern, wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unzumutbar machen, berechtigen den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Als solche Umstände sind insbesondere anzusehen höhere Gewalt, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Aussperrung und Streiks sowie sonstige Betriebsstörungen beim Verkäufer und/oder anderen Firmen, von denen die Erfüllbarkeit des Vertrags durch den Verkäufer zumindest auch abhängt.

f) Bei Lieferverzug des Verkäufers sind jegliche Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Käufer kann jedoch vom Vertrag zurücktreten. Dafür bzw. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist auf jeden Fall die schriftliche Setzung einer angemessenen Nachfrist von 2 Wochen nach Verzugseintritt durch den Käufer Voraussetzung.

g) Bei Verträgen mit unbestimmtem Lieferzeitpunkt hat der Abruf durch den Käufer mangels besonderer Absprache innerhalb von 3 Monaten ab Datum der Auftragbestätigung zu erfolgen. Erfolgt der Abruf nicht rechtzeitig, so ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

h) Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Überfuhrgebühren, Rollgeld, Deckenmieten, Verpackungen etc. gehen zu Lasten des Käufers.

i) Materialbedingt können bei der Verarbeitung Mengendifferenzen auftreten. Gegebenenfalls verändert sich der Rechnungsbetrag nach oben oder nach unten entsprechend. Beide Parteien können aus einer solchen Mengendifferenz, die sich auf maximal 10 – 15% belaufen kann und nur im extremen Ausnahmefall auch einmal über 15% hinausgeht, keine sonstige Rechtsfolgen ableiten.

2. Zahlungen

a) Zahlungsverzug des Käufers tritt ein, wenn und soweit der Rechungsbetrag beim Verkäufer nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum eingeht. Der Käufer ist verpflichtet, an den Verkäufer für jeden angefangen Verzugsmonat 1% Zinsen zu bezahlen, ohne dass der Verkäufer einen entsprechenden Nachweis zu führen bräuchte.
 
b) Sollten dem Verkäufer tatsächlich höhere Zinsen entstehen, ist er zur entsprechen Mehrforderung berechtigt. Die Geltendmachung sonstigen Verzugschadens bleibt dem Verkäufer unbenommen.

c) Der Käufer kann nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder über sie ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Käufer nur im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem konkreten Vertrag ausgeübt werden.

d) Wechsel und Schecks werden vom Verkäufer nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen und/oder nicht bankbestätigte Schecks müssen vom Verkäufer nicht angenommen werden; Wechselzahlungen berechtigen auf keinen Fall zum Skontoabzug. Bei einer nicht bzw. nicht fristgerecht stattfindenden Scheck- oder Wechseleinlösung – dies gilt insbesondere im Protestfalle – kann der Verkäufer den sofortigen Ausgleich aller auch etwa erst später fällig werdenden, wie auch immer gearteten Zahlungspflichten des Käufers verlangen. Nach der zweiten erfolglosen Mahnung einer offenen Forderung kann der Verkäufer auch alle anderen noch nicht fälligen Forderungen gegen den Käufer sofort fällig stellen und einklagen. Die mit der Entgegennahme von Wechseln, Schecks etc. verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

e) Ergeben sich Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit eines Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Erfüllung aller noch offen, also auch der nicht fälligen Forderungen durch den Käufer zu verlangen. Außerdem kann der Verkäufer auch Veräußerungs- und Verarbeitungsberechtigungen des Käufers widerrufen und die gelieferte Waren zur Sicherheit zurücknehmen, ohne dass davon die Zahlungspflicht des Käufers berührt würde. Der Verkäufer ist unwiderruflich zum Betreten des Geländes und/oder der Räume des Käufers sowie zur Wegnahme des gelieferten Materials berechtigt.
 
f) Der Verkäufer ist im Falle Zahlungsverzugs des Käufers berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Macht er Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so bedarf der Anspruch bis zu 15% des Brutto-Rechnungsbetrags keines Nachweises. Der Nachweis höheren bzw. niedrigeren Schadens bleibt dem Verkäufer bzw. dem Käufer unbenommen.

 

3. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern.

b) Der Käufer tritt hiermit seine künftigen Ansprüche aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt bezogenen Ware in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware, wie er sich aus den Rechungen des Verkäufers ergibt, entspricht.
 
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück (als Rechtsbegriff) eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten und/oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, wenn irgend möglich mit Rang vor dem Rest, an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.
 
d) Wird der Käufer durch Vermischung oder Vermengung der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware an einer Sache Miteigentümer, so sind die aus einer evtl. Weiterveräußerung gegen den Erwerber entstehenden Vergütungsansprüche insoweit an den Verkäufer abgetreten, als sie dem aus der Rechnung ersichtlichen Wert der Ware des Verkäufers entsprechen. Wird die vom Käufer bezogene Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung mit einer anderen Sache zum wesentlichen Bestandteil derselben, so geht der Anspruch des Käufers gegen den Eigentümer der Hauptsache bzw. gegen seinen rechtsgeschäftlichen Kontrahenten auf Zahlung des Kaufpreises oder Werklohns oder einer Entschädigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in dem Betrag auf den Verkäufer über, der dem aus seiner Rechnung ersichtlichen Bruttowert (Kaufpreis) der vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren entspricht. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gewährten Sicherungen seine Zahlungsansprüche um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit verpflichtet, die übersteigenden Sicherungsrechte an den Käufer zurück zu übertragen.

e) Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer vor Anschluss eines Vertrags mit einem Dritten unverzüglich zu unterrichten, sofern sein Geschäftspartner bzw. der Eigentümer der Hauptsache den Ausschluss der Abtretung der unter c) und d) bezeichneten Ansprüche verlangen sollte.
 
f) Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen.

g) Für den Fall, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Falle 2. e) ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, von der Einziehung der abgetretenen Forderung Abstand zu nehmen, die Abtretung dem Zessionar bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu geben und diesbezügliche Unterlagen auszuhändigen.
 
h) Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Er hat den Dritten auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen.

i) Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskunft über den jeweiligen Besitzstand betreffend die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware zu erteilen. Der Verkäufer ist befugt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen, wo sie sich auch befinden mag. Macht der Verkäufer seinen Herausgabeanspruch geltend, so ist ihm die Wegholung der Vorbehaltsware ohne Inanspruchnahme des Gerichts und dessen Vollstreckungsbeamten unwiderruflich erlaubt.

j) Der Käufer trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs für die in seinem Sitz befindliche, jedoch dem Verkäufer gehörende Ware. Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung der Versicherung gegen Verlust und Beschädigung verpflichtet. Für den Schadenfall tritt der Käufer seinen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft bzw. den Schädiger im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Höhe an den Verkäufer ab, die dem Bruttorechnungswert (Kaufpreis) der zerstörten bzw. beschädigten Vorbehaltsware entspricht.

4. Gewährleistung und Haftung

a) Mangels entsprechender Rüge gelten Qualität, Maß und Sortierung auch bei nicht persönlicher Übernahme durch den Käufer als anerkannt. Offensichtliche Mängel sind sofort, jeglicher Mängel auf jeden fall bis spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Ware bei Käufer bzw. der Übernahme der Ware durch den Käufer.

b) Der Käufer hat nicht offensichtliche Mängel sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Insoweit ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware beim Käufer bzw. nach Übernahme durch den Käufer möglich. Die Untersuchungspflichten des Kaufmanns nach § 377 HGB bleiben unberührt.

c) Sonstige Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wie überhaupt jegliche Mängelrüge der Schriftlichkeit bedarf. Ist die Mängelrüge rechzeitig erhoben, so wird die mangelhafte Ware unentgeltlich ausgebessert oder durch mangelfreie Ware ersetzt. Schlägt die Ausbesserung bzw. Neulieferung nach dreimaligem Versuch fehl, so kann der Käufer anstelle dieser Ansprüche Wandelung oder Minderung verlangen.

d) Alle sonstigen in Betracht kommenden Ansprüche des Käufers, insbesondere Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Nach Beginn der Verarbeitung gelieferter Ware sind in jedem Fall sämtliche Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

e) Die Tegernseer Gebräuche gelten, soweit die vorliegenden Geschäftsbedingungen und/oder sonstige Absprachen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Soweit das Gesetz nichts anderes zwingend vorschreibt, ist für alle gegenseitigen Ansprüche zwischen Käufer und Verkäufer Erfüllungsort als auch Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
 


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letzte Änderung: Donnerstag, 04. November 2010 07:36 Uhr
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