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Allgemeines:
Sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Kaufverträge, sind zu
nachstehenden Bedingungen eingegangen. Diese
Geschäftsbedingungen sind von jedem Kunden oder Geschäftspartner
für die Dauer der Geschäftsverbindung als rechtsverbindlich
anerkannt und Inhalt eines jeden Vertrages. Die eventuelle
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt die
Rechtsverbindlichkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner verpflichten uns
nicht, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf. Im
Übrigen gilt in formeller und materieller Hinsicht
uneingeschränkt deutsches Recht.
1. Preise und Lieferungen
a) Unsere Voranschläge und Angebote sind freibleibend. Ist in
Ihnen die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgeworfen, kommt sie
noch hinzu.
b) Bei Kaufleuten ist der Verkäufer berechtigt, etwaige nach
Vertragsschluss vom Lieferanten auf ihn zukommende
Preiserhöhungen an den Käufer weiterzugeben, wenn nicht zwischen
Vertragsschluss und Lieferung weniger als 3 Wochen liegen. Bei
Nichtkaufleuten gilt dasselbe mit der Maßgabe, dass die Frist 4
Monate beträgt.
c) Aufträge von Kunden wie auch Vertragsergänzungen und/oder –änderungen
verpflichten den Verkäufer erst mit schriftlicher Bestätigung
oder nach Gegenzeichnung durch ihn. Mangels Bestätigung oder
Gegenzeichnung durch den Verkäufer innerhalb eines Monats nach
Auftragserteilung kann der Käufer von seinem Auftrag
(Kaufantrag) zurücktreten.
d) Kreuzen sich Bestätigungsschreiben des Verkäufers und des
Käufers, gilt bei widersprechendem Inhalt derjenige des
Bestätigungsschreibens des Verkäufers.
e) Umstände, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind und die
die Ausführung übernommener Aufträge gänzlich oder vorübergehend
unmöglich machen, verzögern, wesentlich erschweren oder
wirtschaftlich unzumutbar machen, berechtigen den Verkäufer, vom
Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung für die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche des Käufers
sind ausgeschlossen. Als solche Umstände sind insbesondere
anzusehen höhere Gewalt, Ausnahmezustand, behördliche
Verfügungen, Aussperrung und Streiks sowie sonstige
Betriebsstörungen beim Verkäufer und/oder anderen Firmen, von
denen die Erfüllbarkeit des Vertrags durch den Verkäufer
zumindest auch abhängt.
f) Bei Lieferverzug des Verkäufers sind jegliche
Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn,
dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Der Käufer kann jedoch vom Vertrag zurücktreten. Dafür bzw. für
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle des
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist auf jeden Fall die
schriftliche Setzung einer angemessenen Nachfrist von 2 Wochen
nach Verzugseintritt durch den Käufer Voraussetzung.
g) Bei Verträgen mit unbestimmtem Lieferzeitpunkt hat der Abruf
durch den Käufer mangels besonderer Absprache innerhalb von 3
Monaten ab Datum der Auftragbestätigung zu erfolgen. Erfolgt der
Abruf nicht rechtzeitig, so ist der Verkäufer nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
h) Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers,
auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Überfuhrgebühren, Rollgeld, Deckenmieten, Verpackungen etc.
gehen zu Lasten des Käufers.
i) Materialbedingt können bei der Verarbeitung Mengendifferenzen
auftreten. Gegebenenfalls verändert sich der Rechnungsbetrag
nach oben oder nach unten entsprechend. Beide Parteien können
aus einer solchen Mengendifferenz, die sich auf maximal 10 – 15%
belaufen kann und nur im extremen Ausnahmefall auch einmal über
15% hinausgeht, keine sonstige Rechtsfolgen ableiten.
2. Zahlungen
a) Zahlungsverzug des Käufers tritt ein, wenn und soweit der
Rechungsbetrag beim Verkäufer nicht innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum eingeht. Der Käufer ist verpflichtet, an den
Verkäufer für jeden angefangen Verzugsmonat 1% Zinsen zu
bezahlen, ohne dass der Verkäufer einen entsprechenden Nachweis
zu führen bräuchte.
b) Sollten dem Verkäufer tatsächlich höhere Zinsen entstehen,
ist er zur entsprechen Mehrforderung berechtigt. Die
Geltendmachung sonstigen Verzugschadens bleibt dem Verkäufer
unbenommen.
c) Der Käufer kann nur dann aufrechnen, wenn seine
Gegenforderung unbestritten ist oder über sie ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann
vom Käufer nur im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem konkreten
Vertrag ausgeübt werden.
d) Wechsel und Schecks werden vom Verkäufer nur zahlungshalber
hereingenommen. Wechselzahlungen und/oder nicht bankbestätigte
Schecks müssen vom Verkäufer nicht angenommen werden;
Wechselzahlungen berechtigen auf keinen Fall zum Skontoabzug.
Bei einer nicht bzw. nicht fristgerecht stattfindenden Scheck-
oder Wechseleinlösung – dies gilt insbesondere im Protestfalle –
kann der Verkäufer den sofortigen Ausgleich aller auch etwa erst
später fällig werdenden, wie auch immer gearteten
Zahlungspflichten des Käufers verlangen. Nach der zweiten
erfolglosen Mahnung einer offenen Forderung kann der Verkäufer
auch alle anderen noch nicht fälligen Forderungen gegen den
Käufer sofort fällig stellen und einklagen. Die mit der
Entgegennahme von Wechseln, Schecks etc. verbundenen Kosten und
Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
e) Ergeben sich Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit oder
Zahlungsfähigkeit eines Käufers, ist der Verkäufer berechtigt,
sofortige Erfüllung aller noch offen, also auch der nicht
fälligen Forderungen durch den Käufer zu verlangen. Außerdem
kann der Verkäufer auch Veräußerungs- und
Verarbeitungsberechtigungen des Käufers widerrufen und die
gelieferte Waren zur Sicherheit zurücknehmen, ohne dass davon
die Zahlungspflicht des Käufers berührt würde. Der Verkäufer ist
unwiderruflich zum Betreten des Geländes und/oder der Räume des
Käufers sowie zur Wegnahme des gelieferten Materials berechtigt.
f) Der Verkäufer ist im Falle Zahlungsverzugs des Käufers
berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 2
Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Macht er Schadenersatz wegen
Nichterfüllung geltend, so bedarf der Anspruch bis zu 15% des
Brutto-Rechnungsbetrags keines Nachweises. Der Nachweis höheren
bzw. niedrigeren Schadens bleibt dem Verkäufer bzw. dem Käufer
unbenommen.
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3.
Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware
Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Käufer
ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr weiter zu veräußern.
b) Der Käufer tritt hiermit seine künftigen Ansprüche aus der
Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt bezogenen Ware in dem
Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware, wie
er sich aus den Rechungen des Verkäufers ergibt, entspricht.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil
in das Grundstück (als Rechtsbegriff) eines Dritten eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten und/oder
den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, wenn irgend möglich mit Rang vor dem Rest,
an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.
d) Wird der Käufer durch Vermischung oder Vermengung der vom
Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware an einer Sache
Miteigentümer, so sind die aus einer evtl. Weiterveräußerung
gegen den Erwerber entstehenden Vergütungsansprüche insoweit an
den Verkäufer abgetreten, als sie dem aus der Rechnung
ersichtlichen Wert der Ware des Verkäufers entsprechen. Wird die
vom Käufer bezogene Vorbehaltsware durch Verbindung oder
Vermischung mit einer anderen Sache zum wesentlichen Bestandteil
derselben, so geht der Anspruch des Käufers gegen den Eigentümer
der Hauptsache bzw. gegen seinen rechtsgeschäftlichen
Kontrahenten auf Zahlung des Kaufpreises oder Werklohns oder
einer Entschädigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, im
Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in dem Betrag auf den
Verkäufer über, der dem aus seiner Rechnung ersichtlichen
Bruttowert (Kaufpreis) der vom Verkäufer unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren entspricht. Übersteigt der
Wert der dem Verkäufer gewährten Sicherungen seine
Zahlungsansprüche um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit
verpflichtet, die übersteigenden Sicherungsrechte an den Käufer
zurück zu übertragen.
e) Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer vor Anschluss
eines Vertrags mit einem Dritten unverzüglich zu unterrichten,
sofern sein Geschäftspartner bzw. der Eigentümer der Hauptsache
den Ausschluss der Abtretung der unter c) und d) bezeichneten
Ansprüche verlangen sollte.
f) Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
ist ausgeschlossen.
g) Für den Fall, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt
oder in Falle 2. e) ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers
verpflichtet, von der Einziehung der abgetretenen Forderung
Abstand zu nehmen, die Abtretung dem Zessionar bekanntzugeben
und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den
Dritten erforderlichen Auskünfte zu geben und diesbezügliche
Unterlagen auszuhändigen.
h) Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Er hat den Dritten auf
das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen.
i) Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskunft
über den jeweiligen Besitzstand betreffend die vom Verkäufer
gelieferte Vorbehaltsware zu erteilen. Der Verkäufer ist befugt,
die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen, wo sie sich auch
befinden mag. Macht der Verkäufer seinen Herausgabeanspruch
geltend, so ist ihm die Wegholung der Vorbehaltsware ohne
Inanspruchnahme des Gerichts und dessen Vollstreckungsbeamten
unwiderruflich erlaubt.
j) Der Käufer trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs
für die in seinem Sitz befindliche, jedoch dem Verkäufer
gehörende Ware. Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung der
Versicherung gegen Verlust und Beschädigung verpflichtet. Für
den Schadenfall tritt der Käufer seinen Anspruch gegen die
Versicherungsgesellschaft bzw. den Schädiger im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles in der Höhe an den Verkäufer ab, die dem
Bruttorechnungswert (Kaufpreis) der zerstörten bzw. beschädigten
Vorbehaltsware entspricht.
4. Gewährleistung und Haftung
a) Mangels entsprechender Rüge gelten Qualität, Maß und
Sortierung auch bei nicht persönlicher Übernahme durch den
Käufer als anerkannt. Offensichtliche Mängel sind sofort,
jeglicher Mängel auf jeden fall bis spätestens innerhalb von 5
Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs
der Ware bei Käufer bzw. der Übernahme der Ware durch den
Käufer.
b) Der Käufer hat nicht offensichtliche Mängel sofort nach ihrer
Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, zu rügen. Dies
gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Insoweit ist eine
Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 5
Werktagen nach Eingang der Ware beim Käufer bzw. nach Übernahme
durch den Käufer möglich. Die Untersuchungspflichten des
Kaufmanns nach § 377 HGB bleiben unberührt.
c) Sonstige Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wie
überhaupt jegliche Mängelrüge der Schriftlichkeit bedarf. Ist
die Mängelrüge rechzeitig erhoben, so wird die mangelhafte Ware
unentgeltlich ausgebessert oder durch mangelfreie Ware ersetzt.
Schlägt die Ausbesserung bzw. Neulieferung nach dreimaligem
Versuch fehl, so kann der Käufer anstelle dieser Ansprüche
Wandelung oder Minderung verlangen.
d) Alle sonstigen in Betracht kommenden Ansprüche des Käufers,
insbesondere Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche,
sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verkäufer grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Nach Beginn der
Verarbeitung gelieferter Ware sind in jedem Fall sämtliche
Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
e) Die Tegernseer Gebräuche gelten, soweit die vorliegenden
Geschäftsbedingungen und/oder sonstige Absprachen zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer keine abweichenden Bestimmungen
enthalten.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit das Gesetz nichts anderes zwingend vorschreibt, ist für
alle gegenseitigen Ansprüche zwischen Käufer und Verkäufer
Erfüllungsort als auch Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
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